Die Unterbringung eines vollständig entkleideten Strafgefangenen über mehr als einen Tag in einer durchgängig videoüberwachten Zelle ist mit dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 18.03.2015 – Aktenzeichen: 2 BvR 1111/13 entschieden.
Darüber hinaus darf ein Gericht vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die vom Strafgefangenen bestrittenen Ausführungen der Justizvollzugsanstalt (JVA) zugrunde legen, sondern hat alle verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen, um den Sachverhalt festzustellen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2015