Strafgefangene haben Anspruch auf täglich frische Unterwäsche und Socken – Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 14.08.2014 (1 Vollz (Ws) 365/14).
Strafgefangene haben Anspruch auf täglich frische Unterwäsche und Socken, die ihnen auf Verlangen durch die Justizvollzugsanstalt (JVA) bereitzustellen sind. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1993 damit geändert.
Hierzu heißt es in der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 29.09.2014:
Seit der Entscheidung aus dem Jahre 1993 hätten sich die allgemeinen Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen geändert. Das gebiete eine erneute Befassung mit der Frage. Dem Betroffenen sei Anstaltskleidung im erforderlichen Maß bereit zu stellen. Er sei verpflichtet, diese zu tragen. Bereits diese Verpflichtung berühre sein Persönlichkeitsrecht. Das gelte in besonderem Maße, wenn die Versorgung mit Kleidung – namentlich in einem unter Hygienegesichtspunkten besonders sensiblen Bereich – deutlich von den gesellschaftlichen Normvorstellungen abweiche. Heutzutage gelte der tägliche Wechsel von Unterwäsche und Socken als gesellschaftliche Norm bzw. zumindest als wünschenswert. Eine unzureichende Ausstattung mit Anstaltskleidung könne auch eine unzureichende Körperhygiene zur Folge haben. Eine andere Handhabung laufe zudem dem vollzuglichen Ziel zuwider, dem Gefangenen zu helfen, sich nach der Haftentlassung in das Leben in Freiheit einzugliedern. Eine unzureichende Körperhygiene könne den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben und sonstige soziale Kontakte erschweren. Aus den genannten Gründen sei es geboten, dem Betroffenen mit einem täglichen Kleiderwechsel eine Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
Der rechtskräftige Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.08.2014 (1 Vollz (Ws) 365/14) ist jetzt auch als Volltext online abrufbar.